Privatinsolvenz2020-09-08T09:08:58+02:00

Privatinsolvenzverfahren

Betroffene können beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen, verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der “Restschuldbefreiung”. Vorab aber müssen sie versuchen, sich mit den Gläubigern über die Schuldenrückführung außergerichtlich zu einigen. An diesem Einigungsversuch muss eine geeignete Insolvenzberatungsstelle oder eine geeignete Person, zumeist ein Rechtsanwalt, mitwirken. Zumindest muss eine persönliche Beratung mit eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse stattgefunden haben. Gelingt eine solche Einigung nicht, werden die Schulden in einem Insolvenzverfahren förmlich festgestellt. Eventuell noch vorhandene pfändbare Vermögenswerte werden verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt. Danach schließt sich die sogenannte “Wohlverhaltensphase” an, die zusammen mit dem Insolvenzverfahren sechs Jahre dauert.

Während dieser Zeit muss der Schuldner das pfändbare Einkommen an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die eingezogenen Beträge an seine Gläubiger. Reichen diese Beträge nicht aus, um die gesamten Schulden zu tilgen, werden dem Schuldner nach Ablauf des Verfahrens die restlichen Schulden erlassen. Ist der Schuldner so mittellos, dass trotz seiner Bemühungen während der Laufzeit des Verfahrens keine Vermögenswerte oder pfändbare Einkünfte verteilt werden, wird er von der Zahlungspflicht für seine gesamten Schulden befreit.

Häufig gestellte Fragen

Sie fragen, wir antworten – häufig gestellte Fragen zum Privatinsolvenzrecht. Im Internet geistern viele Halbwahrheiten zum Insolvenzrecht. Zeit um mit diesen aufzuräumen.

1. Was ist eigentlich ein Privatinsolvenzverfahren?2020-08-10T15:59:36+02:00

Eine gute Frage. Die Insolvenzordnung kennt diesen Begriff nämlich gar nicht. Trotzdem hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des „Privatinsolvenzrechts“ als das Insolvenzrecht für natürliche Personen, also Menschen, eingebürgert.
Die bessere Frage ist indes: Welchen Sinn und Zweck hat ein Privatinsolvenzverfahren? Als Leser werden Sie nun sicherlich sofort sagen, Sinn und Zweck des Privatinsolvenzverfahrens ist das Loswerden von Schulden. Das stimmt natürlich. Es ist zumindest ein Ziel. Nicht das Einzige, aber wohl das wichtigste Ziel, das Erlangen der sogenannten „Restschuldbefreiung“.
Streng genommen werden die Schulden nach Erteilung der Restschuldbefreiung gar nicht erlassen. Einen Erlass sieht das Gesetz gar nicht vor. Das Gesetz spricht von der Umwandlung in „Naturalobligationen“. Klingt kompliziert und sperrig, soll uns an dieser Stelle aber nicht weiter interessieren. Entscheidend ist allerdings, dass im Hinblick auf Naturalobligationen keine Verpflichtung zur Zahlung mehr besteht. Die Schulden sind also noch da, müssen aber nicht mehr bezahlt werden. Keine Angst, außerhalb des juristischen Sprachgebrauchs, kommt die Restschuldbefreiung einem Schuldenerlass de facto gleich.

2. Kann jeder Restschuldbefreiung erhalten?2020-08-10T16:00:17+02:00

Grundsätzlich JA! Aber: Ohne Fleiß, kein Preis. Als der Gesetzgeber im Jahre 1999 die Möglichkeit der Restschuldbefreiung (endlich) einführte, sollte nur der „redliche“ Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen. Was ist denn nun schon wieder „Redlichkeit“? Der Duden sagt, ein „redlicher“ Mensch ist jemand, der rechtschaffen, aufrichtig, ehrlich und verlässlich ist. Klingt, als ob man nur als Heiliger seine Schulden loswürde. Das ist gottseidank jedoch nicht der Fall. Ein Heiliger ist mir in den letzten 10 Jahren meiner beruflichen Tätigkeit im Insolvenzrecht jedenfalls noch nicht über den Weg gelaufen.
Sogenannte juristische Personen, zum Beispiel eine GmbH, können übrigens keine Restschuldbefreiung bekommen. Diese werden am Ende eines Insolvenzverfahrens entweder saniert oder liquidiert.

3. Welche Kosten kommen auf mich zu?2020-11-13T17:09:51+01:00

Bei der Frage nach den Kosten ist nach den einzelnen Abschnitten des Entschuldungsverfahrens zu differenzieren:

a) Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der außergerichtliche Einigungsversuch (§ 305 InsO) ist zwingende Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Verbraucherinsolvenz. Eine Regelinsolvenz kann sofort beantragt werden. Eines Einigungsversuches bedarf es in dem Fall nicht.
aa. öffentlich-rechtliche Schuldnerberatung
Beauftragen Sie eine öffentlich-rechtliche Schuldnerberatung, wie die Caritas oder Diakonie, mit der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens, so fallen dafür regelmäßig keine Kosten an. Öffentlich-rechtliche Schuldnerberatungsstellen werden von der Staatskasse finanziert.

b) Beratungshilfe
Es besteht – zumindest theoretisch – die Möglichkeit, im Vorfeld der Beauftragung eines Rechtsanwalts bei dem für den Schuldner zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu besorgen. Erhält man diesen, so wird der beauftragte Rechtsanwalt sein Honorar von der Staatskasse. Leider sind die Amtsgerichte in den vergangenen Jahren aus Kostengründen vermehrt dazu übergegangen, keine Beratungshilfescheine zur Finanzierung der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens mehr auszustellen.
Stattdessen werden Schuldner an öffentliche Schuldnerberatungsstellen, die kosten ja nichts. Dass die öffentlichen Beratungsstellen natürlich auch aus der Staatskasse finanziert werden, wird dabei geflissentlich übersehen.
Allerdings sollten Sie in jedem Fall versuchen einen solchen Beratungshilfeschein zu ergattern. Vielleicht haben Sie ja Glück.

c) Honorar Rechtsanwalt
Bekommen Sie keinen Beratungshilfeschein und haben Sie auch keine Lust auf lange Wartezeiten bei öffentlichen Schuldnerberatungsstellen, so wird’s nun Zeit für einen Termin bei einem für Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Da sind Sie bei mir, als Fachanwalt für Insolvenzrecht, zufällig an der richtigen Adresse.
Und es stellt sich, wie so oft im Leben, die Frage: Was kostet das denn?
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so muss ich Sie leider enttäuschen. Insolvenzrecht ist als versichertes Rechtsgebiet regelmäßig ausgeschlossen. Sie können jedoch selbstverständlich gerne eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen.
Also müssen Sie das Honorar selbst bezahlen. Die Kosten für meine Beauftragung sind in erster Linie abhängig vom Aufwand. Je mehr Gläubiger Sie haben, umso höher der Aufwand, desto höher die Kosten (alle Honorare inklusive Mehrwertsteuer):

  • Bis zu 5 Gläubiger 900,– EUR
  • 6 bis 10 Gläubiger 1050,– EUR
  • 11 bis 15 Gläubiger 1.200,– EUR
  • 16 bis 20 Gläubiger 1.350,– EUR
  • Pro weitere 5 Gläubiger jeweils 150,– EUR

Mir ist bewusst, dass die vorgenannten Honorare nicht für jeden in einer Summe zahlbar sind. Nach Rücksprache ist eine Ratenzahlung möglich. Sprechen Sie uns gerne an. Gemeinsam finden wir sicher eine Lösung.

4. Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren2020-08-19T11:27:08+02:00

Selbstverständlich hat die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens für den Betroffenen substantielle Vorteile gegenüber der Entschuldung in einem Insolvenzverfahren. Insolvenzverfahren werden in Deutschland weiterhin von einem Großteil der Bevölkerung mit einem Stigma versehen. Wer sich in einem Insolvenzverfahren befindet, kann leicht als Gescheiterter da stehen. Für viele Menschen kann ein Insolvenzverfahren eine nicht unerhebliche psychische Belastung darstellen. Die wesentlichen Vorteile sind:

  • keine Kontrolle durch den Insolvenzverwalter
  • Kosten für Gericht und Insolvenzverwalter entfallen
  • Sie haben ein positives Gefühl, einen Teil Ihrer Schulden zurückzuzahlen
  • Arbeitgeber wird von Schulden nicht informiert

Unserer Erfahrung nach sind die Gläubiger, vor allem wenn bereits Inkassounternehmen eingeschaltet wurden, zu einem großzügigen Erlass der Schulden bereit. Voraussetzung ist meist, dass der Schuldner den Willen zeigt, einen Teil seiner Schulden auch wirklich abzuzahlen.

Wir verhandeln mit Ihren Gläubigern und vereinbaren über einen bestimmten Zeitraum die Zahlung einer monatlichen Rate, die aufgeteilt an alle Gläubiger fließt. Nach Ablauf des Zeitraums der Ratenzahlung erlassen Ihnen die Gläubiger die Restschulden.

Wie hoch die monatliche Rate an die Gläubiger sein sollte, ist von Fall zu Fall unterschiedlich zu beurteilen. Sie sollte für den Schuldner selbst machbar sein und gleichzeitig für den Gläubiger so attraktiv sein, dass er auf die Restschuld verzichtet.

In einer Vielzahl der Fälle orientiert sich die monatliche Rate an dem pfändbaren Einkommen des Schuldners. Gerne sehen die Gläubiger allerdings auch, wenn der Schuldner freiwillig etwas mehr als den pfändbaren Anteil seines monatlichen Nettoeinkommens zur Rückzahlung anbietet. Zweiter Faktor bei den Vergleichsverhandlungen ist selbstverständlich dann die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung. Auch hier orientiert man sich regelmäßig an der Laufzeit des Insolvenzverfahrens. Dauerte dieses bisher regelmäßig sechs Jahre, so wird ab dem 01.10.2020 das Insolvenzverfahren auf drei Jahre bzw. 36 Monate verkürzt. Die Zukunft wird sodann zeigen, ob die Gläubiger bereit sein werden, auch bei einer verkürzten Laufzeit Vergleiche abzuschließen. Gegebenenfalls wird es notwendig sein, zur  Vermeidung eines Insolvenzverfahrens freiwillig die Laufzeit auf vier, fünf oder sechs Jahre zu verlängern. Die Chance auf Vermeidung eines Insolvenzverfahrens ist dann jedoch sehr groß. Der Schuldner selbst muss sodann entscheiden, ob er bereit ist, dieses Extrageld zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens zu leisten.

Möchten Sie ein Insolvenzverfahren vermeiden? Dann sprechen Sie uns an. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung analysieren wir Ihre Situation und erarbeiten mit Ihnen ein auf Sie maßgeschneidertes Konzept.

Kostenlose Erstberatung

Jetzt Beratungsgespräch vereinbaren!