Es ist endlich vollbracht, worauf wir insolvenzrechtliche Berater seit langem warten.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. Dezember 2020, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Infolge der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, sowohl für Selbständige als auch Verbraucher, erhalten „redliche“ Schuldner schneller die Möglichkeit für einen Neuanfang. Entscheidender Punkt der Änderung der Insolvenzordnung ist, dass die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre verkürzt wird. Mit dem Mittel der Restschuldbefreiung können Schuldner in einem gesetzlich festgelegten Rahmen von Schulden gegenüber ihren Gläubigern befreit werden. Dies gibt verschuldeten Personen die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs.

Die Neuregelung gilt rückwirkend für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Insolvenzverfahren.

Verlängert wurde hingegen die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren. Sie wird von zehn auf elf Jahre erhöht. Das zweite Verfahren unterliegt dann auch einer längeren Verfahrensdauer von fünf Jahren.

Die für Verbraucherinsolvenzanträge notwendige Bescheinigung über das Scheitern einer Schuldenbereinigung mit den Gläubigern muss in Zukunft innerhalb von 12 Monaten vor dem Insolvenzantrag versucht worden sein anstatt wie bisher innerhalb von 6 Monaten.

Die Hängepartie bei der Gesetzgebung hat nun endlich ein Ende. Wir haben bislang die Insolvenzanträge wegen des laufenden Verfahrens zurückgehalten. Nun gibt es keinen Grund mehr, die Insolvenzanträge nicht mehr beim Insolvenzgericht einzureichen. Es kann losgehen.

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